StVG § 60 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung, Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger
[ Auszug: (1) Übermittlungen von Daten aus den Fahrerlaubnisregistern sind nur auf
Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird
bestimmt, ... ]
Straßenverkehrsgesetz
[ I. Verkehrsvorschriften(StVG) ] [ II. Haftpflicht(StVG) ] [ III. Straf- und Bußgeldvorschriften(StVG) ] [ IV. Verkehrszentralregister(StVG) ] [ V. Fahrzeugregister(StVG) ] [ VI. Fahrerlaubnisregister(StVG) ] [ VII. Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen(StVG) ]
VI. Fahrerlaubnisregister
[ StVG Registerführung und Registerbehörden ] [ StVG Zweckbestimmung der Register ] [ StVG Inhalt der Fahrerlaubnisregister ] [ StVG Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister ] [ StVG Übermittlung ] [ StVG Abruf im automatisierten Verfahren ] [ StVG Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt ] [ StVG Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ] [ StVG Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ] [ StVG Übermittlung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke ] [ StVG Auskunft über eigene Daten aus den Registern ] [ StVG Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern ] [ StVG Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung, Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger ] [ StVG Löschung der Daten ] [ StVG Register über die Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr ] [ StVG Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften ]